20.03.2022 – der Tag der Corona-Befreiung
Seit nunmehr zwei Jahren wird die deutsche Bevölkerung seitens der Regierung mit unsinnigen und gesundheitsschädlichen Terrormassnahmen “zum Schutz der deutschen Bürger” gegängelt und terrorisiert. Karl Zahn, unser Bundes-Panik-Minister, verbreitet über sämtlichen Medien tagtäglich seine Endzeitpredigten. Mit Alledem ist nun Schluss. Zum 20.03.2022 enden alle Terrormassnahmen.
Karlchens Ende bereits am 21.11.2021 beschlossen
Das Ende der Terrormassnahmen war bereits am 21.11.2021 absehbar, als die Pandemischen Schreckensmassnahmen politisch beendet wurden. Bis zum 20.03.2022 sollten diese gänzlich überflüssigen und unsinnigen Maßnahmen noch laufen, dann ist Ende. Was unserem Karlchen aber nicht davon abhält, noch weiter auf die Impfpflicht zu bestehen und weiterhin die Endzeit zu predigen. Es zeichnete sich bereits Mitte November 2021 das politische Ende von Karl Zahn ab.
Bund-Länder-Gipfel am 16.02.2022
Während also unser Prediger der “Zeugen Coronas” noch durch sämtliche Talk-Shows zieht, und seine Corona-Vorhersagen und Weltuntergangs-Phantastereien predigt, reibt sich der heute Morgen aufgewachte Bundesbürger die Augen und kann nicht fassen, was vermeldet wurde: Corona-Ende am 20.03.2022. Eine Tatsache, die Karlchen noch nicht verdaut hat.
Wie das?
Nun, heute vermeldete selbst die Regierungspresse, dass bis 20.03.2022 stufenweise die Terrormassnahmen zurückgeschraubt werden; am 20.03.2022 ist dann Schluss.
Ab Seite 3 der Beschlussvorlage vom 13.02.2022 wird vermeldet:
16.02.2022 – 04.03.2022
[…] a. In einem ersten Schritt werden private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene mit mehr Teilnehmenden möglich. Bisher galt eine Obergrenze von 10 Personen.
Nunmehr werden private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen mit bis zu [20] Personen möglich. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind wie bisher hiervon ausgenommen.
Aufgrund der besonderen Gefährdung der nicht Geimpften bleiben die für diese Personen bestehenden Einschränkungen bis zum 19. März 2022 bestehen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.
Sofern nicht bereits vorgesehen oder umgesetzt, entfällt im Einzelhandel die bisher häufig geltende Beschränkung des Zugangs. Der Zugang zum Einzelhandel soll bundesweit für alle Personen ohne Kontrollen möglich sein.
Um dem immer noch hohen Infektionsrisiko in Innenräumen Rechnung zu tragen, müssen jedenfalls medizinische Masken getragen werden. Die Nutzung von FFP2-Masken wird empfohlen, soweit sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.
04.03.2022 – 20.03.2022
b. In einem zweiten Schritt wird ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung). Auch Übernachtungsangebote können von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung).
Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.
Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2GPlus-Regelung) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen.
Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von [40] Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von [4.000] Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von [60] Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von [25.000] Zuschauenden nicht überschritten werden darf. 5 Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.
Ab dem 20.03.2022
c. In einem dritten und letzten Schritt ab dem 20. März 2022 entfallen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen.
Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen.
Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros). […]
jeweils abgerufen am 14.02.2022
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