Ermächtigungsgesetz vom 18.11.2020 – was uns erwartet

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Leise und versteckt in der Drucksache 19/23944 enthalten ist der neue § 28a Infektionsschutzgesetz. Das “Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” wurde gestern Nachmittag im Eiltempo durch den Bundestag und Bundesrat gebracht. Sehen wir einmal gemeinsam in dieses Gesetz hinein, was uns zukünftig so alles erwarten wird.

Zunächst eine kleine Einführung in das eigentliche Gesetzgebungsverfahren

[…] Nach Art. 77 Abs. 1 GG werden die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen und anschließend dem Bundesrat zugeleitet. Im Bundestag werden die Vorlagen grundsätzlich in drei Beratungen (Lesungen) behandelt. Zwischen der ersten und der zweiten bzw. dritten Lesung werden die Vorlagen in den Bundestagsausschüssen beraten.

[…] Beteiligung des Bundesrates

Die Stellung des Bundesrates im Verfahren richtet sich danach, ob es sich bei dem fraglichen Gesetz um ein sog. Zustimmungsgesetz (Art. 77 Abs. 2 und 2a GG) oder um ein sog. Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 2, 3 und 4 GG) handelt. Im Fall eines Zustimmungsgesetzes kann der Bundesrat das Zustandekommen eines Gesetzes durch Versagung seiner Zustimmung verhindern. Ein Einspruchsgesetz kann der Bundesrat nur dann verhindern, wenn der von ihm erhobene Einspruch vom Bundestag nicht mit der erforderlichen Mehrheit überstimmt wird (zum Verfahren siehe Art. 77 Abs. 3 und 4 GG). Wann ein Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist im Grundgesetz enumerativ geregelt.

[…] Ausfertigung durch den Bundespräsidenten

Ein gemäß Art. 78 GG zustande gekommenes Bundesgesetz wird nach Gegenzeichnung durch die Bundesregierung vom Bundespräsidenten ausgefertigt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Bundespräsident hat das Recht zu prüfen, ob das ihm vorgelegte Gesetz verfassungskonform zustande gekommen ist und auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht.[…]

Dies ist der verfassungsmässige Gang eines Gesetzes. Dieses Gesetz beinhaltet, dass im Fall einer “Pandemie” die Bundesregierung ohne Beteiligung von Bundestag und Bundesrat Gesetze und Rechtsverordnung durchsetzen kann, die nicht mehr geprüft werden. Sie gelten einfach.

Wann eine “Pandemie” herrscht, kann man durch Fälschung von Fallzahlen jederzeit vortäuschen. Und so kann eine “Pandemie” ruhig auch einmal Jahre dauern; die Bundesregierung hat sich selber ermächtigt, und der Bundestag hat mit seiner Zustimmung sich selbst entmachtet.

Wie wird nun eine “Pandemie” begründet, wann gilt das Ermächtigungsgesetz in kraft?

Das greift, wenn der Bundestag eine “Epidemie mit nationaler Tragweite” erkannt hat. Fortan kann die Bundesregierung, ohne Zustimmung des Bundestages/Bundesrates, Rechtsverordnungen erlassen, die nicht mehr verfassungsrechtlich geprüft werden können.

Das erinnert stark an die Notverordnungen des Reichspräsidenten in der Weimarer Republik und die Selbstermächtigung im Dritten Reich.

Das Ganze wird uns als “Schutz” vor Irgendetwas verkauft, auch das kennen wir aus dunklen deutschen Zeiten.

[…]Notwendige Schutzmaßnahmen können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach durch den Deutschen Bundestag …[…] ohne §§-Nebel-Kerzen.

Sodann folgt eine “Automatik-Funktion” des Ermächtigungsgesetzes, wann diese bekannten Corona-Terror-Maßnahmen fortan automatisch greifen. Der § wurde verschachtelt, mit §$ bestückt, dass ein Leser Flimmern vor den Augen bekommt und lieber weiterliest, sich das Lesen des § nicht antut. Wir vereinfachen diesen § fortan einfach:

  • […] Die “Schutz”-maßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. 

Die Terrormaßnahmen greifen demnach auf Landkreise und kreisfreie Städte, wenn diese nicht überregional oder gar Bundeslandweit auftreten.

  • Schwerwiegende “Schutz”-maßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. 

Hier ist nicht genauer bestimmt, was denn “schwerwiegende Schutzmassnahmen” sind, wann die ergriffen werden und wie lange.

  • Stark einschränkende “Schutz”-maßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. 
  • Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere einfache “Schutz”-maßnahmen in Betracht. 

Auch hier gilt: Es ist nicht genau bestimmt, was denn nun “stark Einschränkende” oder “einfache Schutzmassnahmen” sind und wie lange diese Maßnahmen greifen.

  • Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind entsprechende Maßnahmen insbesondere dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. 

Was beinhalten diese “Maßnahmen”?

  • Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. 
  • Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. 
  • Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut wöchentlich festgestellt und veröffentlicht.[…]

Alles schwammig und bewusst unbestimmt gehalten.

Schauen wir uns das Ermächtigungsgesetz einmal genauer an.

Änderungen

Die Änderungen beziehen sich auf das alte Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000, zuletzt geändert am 20.06.2020.

Im Gesetz wurde der neue § 28a eingeführt, der im Fall einer “Pandemie” Ihre Grundrechte außer Kraft setzt:

  • Meinungsfreiheit
  • Versammlungsfreiheit
  • Gewerbefreiheit
  • Freizügigkeit und Reisefreiheit
  • Berufsfreiheit
  • Wohnung
  • und körperliche Unversehrtheit.

Aber auch:

  • Religionsfreiheit und freie Ausübung der Religion
  • Demonstrationsrecht
  • Der Datenschutz wird auch für Dauer der “Pandemie” außer Kraft gesetzt. 
  • Es herrscht dann Impfzwang bei der Einreise nach Deutschland.

Wir beginnen auf Seite 7. Hier wird geschrieben, dass in Absatz 3 Satz 4 das Wort “schwerwiegend” durch “bedrohlich” ersetzt wird. Das klingt auch schlimmer und gefährlicher und rechtfertigt eine Eilsituation.

[…] b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „schwerwiegenden“ durch das Wort „bedrohlichen“ ersetzt.[…]

  • Es wird geplant, dass Zahnärzte und Tierärzte verpflichtet werden, in Labors zu arbeiten und Testergebnisse auswerten. Wunderbar, wenn Sie einen Zahl- oder Tierarzt benötigen, gehen Sie zum nächsten Labor.

[…] aa) In Nummer 2 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nummer 2 befugt sind, im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers zu führen“ eingefügt.[…]

  • Es wird eine amtliche Impfkontrolle eingeführt werden (Seite 9)
  • Es wird die elektronische Übermittlung von Impfdaten vom Gesundheitsamt zum Robert-Koch-Institut aufgebaut werden, dies wird zum 01.01.2021 verpflichtend sein (Seite 10)
  • Auch sollen neben Tier- und Zahnärzten deren Personal im Labor zwangsverpflichtet werden. (Seite 12)

[…] 2. abweichend von Satz 1 auch ein Zahnarzt oder ein Tierarzt im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines in § 7 genannten Krankheitserregers führen kann.[…]

In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann auch geregelt werden, dass Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Veterinärmedizinisch-technische Assistenten bei der Durchführung laboranalytischer Untersuchungen zum Nachweis eines in § 7 genannten Krankheitserregers die in § 9 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes genannten Tätigkeiten ausüben dürfen und dass in diesem Fall der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten durch Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen

und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten nicht gilt. […]

28 a

Im Wesentlichen enthält der neue § 28a Bedingungen, die wir bereits kennen, allerdings werden diese nun gesetzlich verankert, und können jederzeit mit der Begründung “Pandemie” aufgerufen werden.

  • 1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, 
  • 2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, 
  • 3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht), 
  • 4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, 
  • 5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen, 
  • 6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen, 
  • 7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlichen Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs, 
  • 8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, 
  • 9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel, 

Hier wird die Gewerbefreiheit mit Füssen getreten; mit der Begründung “Pandemie” können willkürlich Läden zwangsgeschlossen werden oder unliebsamen Bürgern die Gewerbegründung untersagt werden.

  • 10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, 

Das grundgesetzlich geschützte Versammlungsgebot wird hier eingeschränkt. Es dürfen dann nur unter Auflagen, die willkürlich im Einzelfall für jede angemeldete Demonstration, Veranstaltungen stattfinden, oder mit dem Schlagwort “Pandemie” willkürlich verboten werden.

  • 11. Untersagung, soweit dies zwingend erforderlich ist, oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften, 
  • 12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten, 
  • 13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, 
  • Das Recht auf freie Entfaltung wird hier eingeschränkt, auch das Recht der unternehmerischen Freiheit außer Kraft gesetzt.
  • 14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
  • 15. Reisebeschränkungen. 
  • Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein. […]
  • Einreise werden genötigt, dem Gesundheitsamt ihre Aufenthaltsorte zehn vor Tagen der Einreise sowie zehn Tage später ungefragt mitzuteilen. Ferner ist das Reisemittel (Zug, Wagen oder gar Flugzeug) zu benennen.


  • Eine Reise wird demnach zu einer kriminellen Tat erklärt, so muss der STASI mitgeteilt werden, wie man es wagte, das Land zu verlassen, und wo man sich genau, und mit wem, aufgehalten hatte.

Impfpflicht durch die Hintertüre

  • Wagen Sie es, eine Auslandsreise zu unternehmen und wollen dreisterweise es wagen, wieder zurück nach Deutschland zu reisen, benötigen Sie einen Impfnachweis. Ohne diesen kommen Sie nicht nach Deutschland zurück. 


  • Dies gilt für alle Transportunternehmen (Bahn, Bus oder Flugzeug).


  • Die Unternehmen haben nun auch die Sitzplätze der Behörde zu übermitteln. Also nichts mehr mit Plätze tauschen oder sich im freien Flieger hinsetzen, wo es beliebt.


  • Und Sie können sich der neuen Impfpflicht auch nicht entziehen, wenn Sie nach Deutschland wieder einreisen.  Diese kann Ihnen auch zwangsweise, gegen Ihren Willen, verabreicht werden. Sie glauben es nicht?

Seite 15: […] Personen, die kein aufgrund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verpflichtungen entsprechend. […]

  • Und wenn Sie an der Grenze ohne Kontrolle durchgerutscht sind und sich nun freuen, den staatlichen Zwangsmassnahmen entkommen zu sein – freuen Sie sich nicht zu früh, zumindest wenn Sie vorher mit Bus, Bahn oder Flugzeug reisten:


  • Die Grenzkontrolle informiert Ihr zuständiges Gesundheitsamt über Ihre Einreise! Passagierliste und Platznachweis sei Dank!

[…] (11) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können anlässlich der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung als unterstützende Behörde stichprobenhaft von den in der genannten Personen Vorlage eines Nachweises oder Auskunft nach verlangen. Die nach des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden und die unterstützenden Behörden unterrichten bei Kenntnis unverzüglich die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung genannten Personen, soweit diese ihren diesen Behörden gegenüber bestehenden in der Rechtsverordnung nach festgelegten Verpflichtungen bei der Einreise nicht nachkommen. 

Zu diesem Zweck dürfen bei den genannten Personen ihre personenbezogenen Angaben, Angaben zu ihren Aufenthaltsorten bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und Angaben zu dem von ihnen genutzten Reisemittel erhoben und der zuständigen Behörde übermittelt werden. 

Die von den Behörden nach den Sätzen 1 und 3 erhobenen Daten dürfen mit den Daten vorgelegter Reisedokumente abgeglichen werden.[…] Zitat ohne §§, die die Verständlichkeit absichtlich verschleiern sollten.

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird für die Zwangsuntersuchung und Zwangsimpfung aufgehoben: […] Durch die Absätze 4 bis 7 und 10 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“ […]

  • Eine Reise dürfen Sie nur noch unternehmen, wenn diese Reise unabdingbar war. (Seite 16): 

[…] „Eine Reise ist im Sinne des Satzes 3 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.“ […]

  • Hiermit sind Tages- und Urlaubsreisen zukünftig gesetzlich untersagt.

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf

https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zum_Schutz_der_Bev%C3%B6lkerung_bei_einer_epidemischen_Lage_von_nationaler_Tragweite

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/gesetzgebung/gesetzgebungsverfahren/gesetzgebungsverfahren-node.html

Abgerufen am 19.11.2020

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