VG Düsseldorf kippt im Einzelfall allgemeine Maskenpflicht in Düsseldorf

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Seit dem 03.11.2020 gilt in Düsseldorf – mit Ausnahmen – eine allgemeine Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Überall dort, wo fünf Meter Abstand zum nächsten Passanten nicht eingehalten werden kann, herrscht Maskenpflicht. Ausnahmen sind die Tageszeit und Grünflächen, an denen Abstand gewährleistet werden könnte. Diese Allgemeinverfügung wurde nun im Eilverfahren für den Einzelfall gekippt.

Die genauen Bestimmungen

In der Allgemeinverfügung heißt es: […]

  1. Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im z.usammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, 

sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, 

dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird. 

Diese Verpflichtung gilt für zu Fuß Gehende sowie Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, die zur Benutzung des Gehwegs berechtigt oder verpflichtet sind, nicht aber für Radfahrende und Personen in Kraftfahrzeugen . 

  1. Klarstellend wird mitgeteilt, dass die Verpflichtung aus Ziffer 1 sich nicht auf folgende Flächen erstreckt: 

Parks, Grünanlagen und Grünzüge im Stadtgebiet, – Kleingartenanlagen, Friedhöfe und Wälder, – sonstige Flächen außerhalb des Bebauungszusammenhangs wie z. B. die Rheinwiesen jeweils unterhalb der Deichkrone. […]

Verfügung im Einzelfall gekippt

Diese Verfügung wurde heute – leider nur im Einzelfall – gekippt. Bedeutet, dass der Antragsteller fortan in der Öffentlichkeit keine Maske tragen muss, die restlichen  Bürger in Düsseldorf dennoch.

Begründung:

[…] Für den Bürger sei nicht eindeutig erkennbar, wo und wann er der Maskenpflicht unterliege. 

Vielmehr müsse er anhand der unbestimmten Begriffe „Tageszeit, räumliche Situation und Passantenfrequenz“ selbst über das Vorliegen einer Situation entscheiden, in der ein Begegnungsverkehr „objektiv ausgeschlossen“ sei. 

Dem Bestimmtheitsgebot sei nicht genügt, wenn der Bürger – wie hier – nicht ohne weiteres in der Lage sei zu erkennen, welches Verhalten von ihm gefordert werde, zumal dann, wenn ein Verstoß bußgeldbewehrt sei.

Die Kammer hat außerdem Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Abstandsregelung von fünf Metern geäußert. 

Diese gehe deutlich über die Vorgaben in § 2 der aktuellen Coronaschutzverordnung hinaus (Mindestabstand von 1,5 Metern). Auf welchen Erkenntnissen die weitergehende Regelung beruhe, sei nicht ersichtlich.

Die gerichtliche Entscheidung wirkt sich nur im Verhältnis zum Antragsteller aus. Dessen Pflicht, im Stadtgebiet eine Alltagsmaske zu tragen, ist ausgesetzt. Alle anderen Personen, die sich in Düsseldorf bewegen, müssen die Allgemeinverfügung beachten.

Gegen die Entscheidung kann die Stadt Düsseldorf Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erheben.

Aktenzeichen: 26 L 2226/20

[…]

https://www.sueddeutsche.de/politik/kommunen-duesseldorf-gericht-generelle-maskenpflicht-ist-rechtswidrig-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-201108-99-260784

https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt13/bekanntmachungen/2020/Allgemeinverfuegung-201103.pdf

https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2020/202044/index.php?print=1

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